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   OLG Köln, 11.01.2013 - I-20 U 164/12   

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https://dejure.org/2013,6154
OLG Köln, 11.01.2013 - I-20 U 164/12 (https://dejure.org/2013,6154)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2013 - I-20 U 164/12 (https://dejure.org/2013,6154)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Januar 2013 - I-20 U 164/12 (https://dejure.org/2013,6154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Sanatoriumsaufenthalts als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a a.F.; VVG § 43 Nr. 1 a.F.
    Begriff des unfallbedingten Krankenhausaufenthalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reha-Klinik ist kein Krankenhaus - Private Unfallversicherung muss nur für unfallbedingten Krankenhausaufenthalt zahlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Qualifizierung eines Sanatoriumsaufenthalts als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufenthalt in einer Reha-Klinik stellt kein "unfallbedingter Krankenhausaufenthalt" dar - Krankenhausaufenthalt setzt medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1048
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2004 - 1 U 7/02

    Unfallversicherung: Krankenhaustagegeld bei stationärer Heilbehandlung in einer

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2013 - 20 U 164/12
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die dem OLG Zweibrücken (OLGR 2004, 595) zugrunde lag, denn hier ist in den Bedingungen klar geregelt, dass nur ein Aufenthalt in einem Krankenhaus den Versicherungsfall auslösen kann.
  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 320/94

    Abgrenzung einer Krankenhaus- von einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2013 - 20 U 164/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. VersR 1983, 677; bestätigt durch BGH VersR 1995, 1040), die der Senat teilt (Beschlüsse vom 22. Oktober 2010 und vom 24. November 2010 - 20 U 105/10, ebenfalls ergangen zu den Versicherungsbedingungen der Beklagten) ist eine Krankenhausbehandlung in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie unter - behandlungsbedingtem - besonders intensivem Einsatz des medizinischen Personals, ggfls.
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 113/81

    Rehabilitationsmaßnahmen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2013 - 20 U 164/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. VersR 1983, 677; bestätigt durch BGH VersR 1995, 1040), die der Senat teilt (Beschlüsse vom 22. Oktober 2010 und vom 24. November 2010 - 20 U 105/10, ebenfalls ergangen zu den Versicherungsbedingungen der Beklagten) ist eine Krankenhausbehandlung in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie unter - behandlungsbedingtem - besonders intensivem Einsatz des medizinischen Personals, ggfls.
  • LG Köln, 09.07.2012 - 26 O 286/11

    Kostenerstattung für einen Klinikaufenthalt bei Durchführung einer medizinischen

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2013 - 20 U 164/12
    Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 286/11 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15

    Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers

    Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.; Urt. v. 23.08.2000, 20 U 22/00, juris, Rn. 41, r+s 2001, 334 = NJW-RR 2001, 239).

    Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutzes nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.10.2011, 5 U 71/11, juris, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen, VersR 2012, 1029 = r+s 2012, 296).

    Denn allein die fehlende Absicherung gegen mögliche Risiken genügt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - für die Annahme einer Beratungspflicht für sich genommen nicht (Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.).

  • OLG Dresden, 15.10.2020 - 4 W 697/20

    Kommt einem Vergleich zur Abgeltung "aller Ansprüche" Gesamtwirkung zu?

    Das kann dann der Fall sein, wenn sich der Versicherungsnehmer erkennbar falsche Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes macht, oder wenn das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig erfasst wird (statt aller: OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2013 - 20 U 164/12).
  • LG Münster, 07.03.2016 - 115 O 239/14

    Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die von der Gebäudeversicherung nicht

    Die Akte 115 O ###/11 (20 U 164/12; IV ZR 123/13) hat das Gericht beigezogen.

    (OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2013, Az.: 20 U 164/12).

  • AG Köln, 17.01.2024 - 118 C 612/22

    Abgrenzung einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung von einer Krankenhausbehandlung

    Das OLG Köln (Urt. v. 11.01.2013 - 20 U 164/12, NJW-RR 2013, 1048) führt hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH wie folgt aus:.
  • LG Neuruppin, 23.06.2014 - 3b O 59/13
    Bei der erforderlichen Abgrenzung der beiden genannten Vorschriften erlangen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1995, S. 3057), die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (z.B. OLG Köln, NJW-RR 2013, S. 1048),  folgende Gesichtspunkte Bedeutung: Eine Krankenhausbehandlung ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, daß sie unter - behandlungsbedingtem - besonders intensivem Einsatz des medizinischen Personals, gegebenenfalls ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräten, stattfindet.
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